2002: Das Prostitutionsgesetz (ProstG)
Im Jahr 2002 wurde mit dem Prostitutionsgesetz (ProstG) der Versuch unternommen, der Prostitution einen festen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Sittenwidrigkeit wurde aufgehoben. Seitdem gilt Prostitution als anerkannte Erwerbstätigkeit und Sexarbeiter*innen und Prostituierte können sich als Selbstständige anmelden und sozialversichern sowie ihren Lohn einklagen. Mit dem Prostitutionsgesetz (ProstG) sollten unter anderem die negativen Begleiterscheinungen von Sexarbeit und Prostitution, die Ausübung von Zwang auf Prostituierte sowie ihr Abdrängen in die Illegalität beseitigt werden.
2017: Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Mit der Einführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) 2017 wurde das Prostitutionsgesetz (ProstG) abgelöst und eine umfangreichere Regelung der Dienstleistungen und Rahmenbedingungen im Bereich von Sexarbeit und Prostitution vorgenommen.
Das Problem
Die Auseinandersetzung mit Sexarbeit und Prostitution wird durch die unerschlossene Faktenlage erschwert. Es gibt kaum fundierte statistische Daten über Sexarbeit und Prostitution in Deutschland. Verlässliche Zahlen, wie viele Sexarbeiter*innen und Prostituierte es in Deutschland gibt, existieren nicht. Es gibt verschiedene Schätzungen, die versuchen, die Zahlen der in Sexarbeit und Prostitution tätigen Personen abzubilden.
Das Prostituiertenschutzgesetz will diesbezüglich Abhilfe schaffen, doch die Umsetzung läuft langsam und es gibt weiterhin große Hürden für die Anmeldung von Sexarbeiter*innen und Prostituierten.